Satzung des Vereins „ad astra Bautzen e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „ad astra Bautzen e.V.“ und hat seinen Sitz in Bautzen.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen werden.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben noch auf Rückgabe geleisteter Einlagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Ausgaben, die der Erfüllung von Vereinszwecken dienen, zum Beispiel Aufwandsentschädigungen für die Durchführung von Veranstaltung, können erstattet werden.
  3. Zweck des Vereins ist die Betätigung und Förderung der kulturellen und wissenschaftlichen Traditionen auf dem Gebiet der Naturwissenschaften, insbesondere der Astronomie und Astrophysik sowie die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Erhaltung unserer natürlichen Umwelt. Durch aktive Vereinstätigkeit und die Unterstützung in der Kinder- und Jugendarbeit, öffentlicher Vorträge und Himmelsbeobachtungen trägt der Verein zur Bereicherung des kulturellen Lebens in der Region bei.
  4. Der Verein strebt eine aktive Zusammenarbeit mit anderen astronomischen Organisationen, Sternwarten und wissenschaftlichen Einrichtungen an.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die in geeigneter Art und Weise den Vereinszweck fördern will und die Satzung anerkennt. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Ehrenmitgliedschaften für besondere Verdienste sind auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
  2. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer besonderen Möglichkeiten aktiv an der Vereinsarbeit, insbesondere durch die finanzielle, sachliche und logistische Unterstützung von Aktivitäten im Sinne des Zwecks und der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung.
  3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht regelmäßig aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördernde Mitglieder können sich durch die Mitwirkung in Gremien an Vereinsaktivitäten auch aktiv beteiligen.
  4. Die Aufnahme als ordentliches und förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme von Minderjährigen kann nur mit schriftlichem Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erfolgen.
  5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abschließend. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Mitteilung des Vorstands über die Aufnahme mit der ersten Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  6. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat. Nur ordentliche Mitglieder sind in Bezug auf die Angelegenheiten des Vereins unter § 8 Abs. 2 dieser Satzung (Aufgaben der Mitgliederversammlung) stimmberechtigt.
  7. Für Zwecke der Information und des Austausches über sämtliche Angelegenheiten des Vereins wird vorrangig das Medium elektronische Post („E-Mail“) sowie ein Forum im Internet genutzt. Die Vereinsmitglieder tragen selbständig dafür Sorge, auf dem Wege elektronischer Post („E-Mail“) erreichbar zu sein und das Forum regelmäßig einzusehen.
  8. Ordentliche Mitglieder haben die Pflicht, an den Mitgliederversammlungen regelmäßig teilzunehmen und die Arbeit im Verein aktiv zu unterstützen. Durch die Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstands weitergehende Rechte und Pflichten in einer Vereinsordnung beschlossen warden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, insbesondere wenn es mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung in Rückstand geraten ist.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
  5. Zuwendungen und sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Finanzierung

  1. Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen sowie Zuschüsse Dritter.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 6 Kassenprüfung

  1. Die Jahresabrechnung wird von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten sachkundigen Mitgliedern geprüft. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Der Verein kann weitere Gremien bilden. Einzelheiten regelt der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus natürlichen Personen und natürlichen Vertretern von juristischen Personen zusammen. Natürliche Personen haben eine Stimme, die Stimmenzahl einer juristischen Person wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

c) Beschlussfassung einer Beitragsordnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

e) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Vereinsausschluss gemäß § 4 Abs. 3,

f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten,

g) Wahl von 2 Kassenprüfern, die der Mitgliederversammlung über die Rechnungslegung berichten,

h) Beschluss des Jahresarbeitsplanes,

i) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen,

j) Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist und der Vorstand deren Durchführung beschließt oder wenn das mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt.
  3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung per Post oder elektronischer Post („E-Mail“) mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied seine Stimme schriftlich übertragen.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden und durch Stimmübertragung vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben; jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Bis zu 3 weitere Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. In den Vorstand dürfen nur volljährige ordentliche Mitglieder gewählt werden.
  2. Der Verein wird vertreten entweder durch den Vorsitzenden allein oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  3. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollen von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Diese Bestimmung schränkt die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB nicht ein.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Dem Vorsitzenden obliegt es, den Verein nach außen und innen zu repräsentieren. Er koordiniert die Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder. Er wird im Verhinderungsfalle durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Schatzmeister ist zuständig für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und seine Einhaltung sowie für die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungs- und Beitragswesens.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch über seine Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart sind einzeln zu wählen, die weiteren Mitglieder können im Block gewählt werden. Die Wahl erfolgt als offene Wahl. Die Mitgliederversammlung kann eine geheime Wahl beschließen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von drei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Beschlüsse des Vorstandes müssen schriftlich festgehalten werden.
  7. Der Vorstand kann für seine Arbeit weitere Mitwirkende kooptieren. Entscheidungen hierüber müssen durch einstimmigen Vorstandsbeschluss getroffen werden.

§ 10 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden, wenn dies in der Einladung als Punkt der Tagesordnung aufgeführt war. Der Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bautzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung ist am 07. März 2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.